Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
Unternehmen müssen ein internes Beschwerdeverfahren einrichten, über das Personen auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verstöße hinweisen können — auch anonym.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verlangt von Unternehmen ein Beschwerdeverfahren, über das Personen Verstöße gegen Menschenrechte und Umweltstandards entlang der Lieferkette melden können. Ashio bietet eine sofort einsatzbereite Lösung, die alle Anforderungen des LkSG erfüllt.
Überblick
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) trat am 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichtet Unternehmen mit Sitz in Deutschland zur Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten. Ein zentraler Bestandteil ist die Einrichtung eines unternehmensinternen Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG), über das Personen auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken und Verstöße hinweisen können. Das Gesetz gilt für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten (ab 2024: 1.000 Beschäftigte) und betrifft die gesamte Lieferkette — vom Rohstoff bis zum Endprodukt.
Betroffene Unternehmen
Das LkSG verpflichtet Unternehmen, die bestimmte Größenschwellen erreichen, zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems für Lieferkettenverstöße:
Ab 3.000 Beschäftigten (seit 2023)
Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten im Inland müssen seit dem 1. Januar 2023 ein Beschwerdeverfahren eingerichtet haben.
Ab 1.000 Beschäftigten (seit 2024)
Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Pflicht für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland — unabhängig von der Branche.
Auch ausländische Unternehmen
Ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland fallen unter das Gesetz, wenn sie die Beschäftigtenschwelle erreichen.
Mittelbare Betroffenheit
Auch kleinere Zulieferer großer Unternehmen sind indirekt betroffen, da ihre Abnehmer sie vertraglich zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten verpflichten.
Kernpflichten
Unternehmen müssen ein internes Beschwerdeverfahren einrichten, über das Personen auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verstöße hinweisen können — auch anonym.
Das Verfahren muss für potenziell Betroffene zugänglich sein — das schließt Beschäftigte, Lieferanten und Dritte mit ein. Sprachbarrieren und Zugangshürden sind zu vermeiden.
Das Verfahren muss die Identität der hinweisgebenden Person schützen. Auch anonyme Meldungen müssen entgegengenommen und bearbeitet werden können.
Unternehmen müssen einen jährlichen Bericht über ihre Sorgfaltspflichten veröffentlichen. Das Beschwerdeverfahren und alle eingehenden Meldungen sind zu dokumentieren.
Das Verfahren ist regelmäßig auf seine Wirksamkeit zu überprüfen — mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen bei wesentlichen Änderungen der Risikolage.
Hinweisgebende Personen dürfen wegen ihrer Meldung nicht benachteiligt oder bestraft werden. Dieser Schutz ist aktiv zu gewährleisten.
Zusammenhang
Das LkSG und das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) haben gemeinsam, dass sie Unternehmen zur Einrichtung von Meldekanälen verpflichten — aber mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Ein gutes Hinweisgebersystem deckt beide Anforderungen ab:
Viele Unternehmen müssen sowohl LkSG (Beschwerdeverfahren für Lieferketten) als auch HinSchG (interne Meldestelle für Gesetzesverstöße) einrichten. Eine Plattform kann beide Anforderungen abdecken.
Das LkSG geht über das HinSchG hinaus: Es erstreckt den Schutz auf alle Personen entlang der Lieferkette — nicht nur auf eigene Beschäftigte.
Beide Gesetze fordern Vertraulichkeit, Schutz vor Benachteiligung und dokumentierte Bearbeitungsprozesse — ideale Voraussetzungen für eine einheitliche Lösung.
Verstöße gegen beide Gesetze können parallel sanktioniert werden. LkSG-Bußgelder erreichen bis zu 800.000 € oder 2 % des Jahresumsatzes (bei >400 Mio. €), HinSchG bis zu 50.000 €.
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Ashio erfüllt die Anforderungen des LkSG an ein Beschwerdeverfahren vollständig — von der anonymen Meldestelle über die vertrauliche Bearbeitung bis zur Dokumentation für den Jahresbericht.
Ashio stellt ein vollständig eingerichtetes Beschwerdeverfahren bereit — keine Entwicklung, keine IT-Abteilung nötig. In unter 10 Minuten live.
Das Meldeformular ist in mehreren Sprachen verfügbar und von überall erreichbar — damit auch Lieferanten und Dritte ohne Hürden Meldungen abgeben können.
Jede Meldung wird revisionssicher dokumentiert. Die Aktivitätszeitleiste erfüllt die Dokumentationspflichten des LkSG für den jährlichen Bericht.
Nutzen Sie Ashio für beide Gesetze gleichzeitig. Eine einheitliche Oberfläche für alle Meldungen — ob Whistleblowing oder Lieferkettenverstoß.
FAQ
Seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten im Inland. Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Pflicht für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Es gibt keine weiteren Übergangsfristen.
Ja. Beide Gesetze fordern vertrauliche Meldekanäle mit Schutz vor Benachteiligung und dokumentierter Bearbeitung. Ashio deckt beide Anforderungen in einer Plattform ab — Sie brauchen nur ein System.
Verstöße gegen das LkSG können mit Bußgeldern von bis zu 800.000 € geahndet werden. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro sogar bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes. Zudem drohen Ausschluss von öffentlichen Vergaben und Reputationsschäden.
Das LkSG fordert ein Verfahren, das auch anonyme Meldungen ermöglicht. Die hinweisgebende Person soll ihre Identität nicht preisgeben müssen, um eine Meldung abzugeben. Ashio unterstützt vollständig anonyme Meldungen.
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Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche rechtliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Ihre zuständige Aufsichtsbehörde.